Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Beach and Camp e.V.“.  Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Dresden OT Langebrück

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dabei wird die Beachanlage am Vereinssitz hauptverantwortlich betrieben. Schwerpunkte der Vereinsarbeit sind tägliche Trainingsangebote und die Möglichkeit sportlicher Wettbewerbe für alle Leistungsklassen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen durch den Vorstand bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgegeben werden.
  3. Vorstandsmitglieder sind unentgeltlich tätig, dürfen aber für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 4 Mitgliedsarten

  1. Dem Verein gehören an
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Fördermitglieder und
    3. Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Fördermitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger belegbarer Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Beitragserstattungen werden von der Mitgliederversammlung oder im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge, Umlagen ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins bzw. gemietete Einrichtungen und Anlagen zu benutzen und Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das passive Wahlrecht zum Organ eines Vereins steht nur volljährigen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 2 Mitgliedern und höchstens 4 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist zugleich Schatzmeister des Vereins.
  2. Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  3. Der Schatzmeister ist berechtigt, Zuwendungsbestätigungen alleinig zu unterschreiben.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans; Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
    5. Abschluss von Verträgen jeglicher Art
    6. Erlass von Sport- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Nachfolger wählen.

§ 13 Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des Vorstands einberufen werden; die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder in einer persönlichen Zusammenkunft anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, übt das Stimmrecht der Erziehungsberechtigte aus.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen bzw. Erlass einer Beitragsordnung;
    3. Genehmigung einer angemessenen Vergütung für den Zeitaufwand des ehrenamtlich tätigen Vorstandes, sowie Bestimmung deren Höhe
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch Einzeleinladung  per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied bzw. Vertretungsberechtigten mitgeteilte E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich bzw. per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Im Falle der dauerhaften Verhinderung des Vorstandes tritt der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende des Beirates an die Stelle des Vorstandes und muss die Mitgliederversammlung einberufen unter Einhaltung der o. g. Bedingungen. In diesem Fall ist der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende des Beirates für die Durchführung der Veranstaltung im Vorfeld wie vor Ort anstelle des Vorstandes verantwortlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  2. Im Falle der dauerhaften Verhinderung des Vorstandes tritt der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende des Beirates an die Stelle des Vorstandes und muss die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen unter Einhaltung der o. g. Bedingungen.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der vorher durch den Vorstand bestimmt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung auf Zuruf den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abwesende Mitglieder können durch körperlich anwesende Mitglieder durch Vollmacht stimmberechtigt vertreten werden, dabei kann eine Person maximal zwei andere Personen vertreten. Die Vollmachten sind vor Versammlungsbeginn beim Versammlungsleiter schriftlich vorzulegen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb einer Woche gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen nach Ende der Wahlperiode die Entlastung des Vorstands.
  3. Die Anzahl der Kassenprüfer ist auf der Mitgliederversammlung zu beschließen, sie dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.

§ 19 Einsetzen eines Beirates

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einen Beirat einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Aufgabengebiete und Funktionen im Beirat in Frage:
    1. Vorsitzender des Beirates – Öffentlichkeitsarbeit, Fördermittel
    2. Vorsitzender des Beirates - Entwicklung und Pflege Vereinsgelände
    3. Verantwortlicher Kinder- und Jugendsport
    4. Turnierorganisation
  2. Die Zahl der Mitglieder des Beirates wird auf mindestens 1 und maximal 5 festgelegt. Mitglieder des Beirates müssen ausdrücklich Vereinsmitglieder sein. Der Beirat wird vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Wahl bis zur nächsten Wahl eines Vorstandes berufen.
  3. Eine Sitzung des Beirates wird durch den Vorstand unter Zusendung einer Tagesordnung per Email einberufen. Eine Sitzung kann jederzeit einberufen werden. Der Beirat erarbeitet Vorschläge für den Vorstand, auch zur Mittelverwendung in den jeweiligen Aufgabengebieten und fasst keine Beschlüsse. Die Sitzungen werden durch einen Schriftführer protokolliert. Es wird zu Beginn einer Sitzung eine Tagesordnung abgestimmt.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Liquidator.
  3. Das nach der Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den gemeinnützigen und steuerbegünstigten Verein „Sächsischer Sportverband Volleyball e.V.“  zur Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke vorrangig in der Jugendarbeit.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

  1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. März 2021 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
  2. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

Dresden, den 11.03.2021

 

Christopher Schulz      Ulf Pretscheck

(Vorsitzender)               (stellv. Vors.)